Wissenswertes zur Neuregelung § 14a EnWG
Mit der Neuregelung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum 01.01.2024 reagiert die Bundesregierung auf die Herausforderungen durch die stetig wachsende Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors als wesentlicher Pfeiler der Energiewende.
Die Neuregelung soll einheitlich die Einbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Niederspannungsnetz sicherstellen.
Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren sehr viele Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für E‑Fahrzeuge oder Batteriespeicher errichtet und an das Versorgungsnetz angeschlossen werden. Der § 14a EnWG soll helfen, dass diese Anlagen ohne lange Wartezeiten versorgungssicher an das Stromnetz angebunden werden und dabei die Netzstabilität weiterhin gewährleistet ist.
Die Betreiber dieser Anlagen/Geräte profitieren im Gegenzug zur Steuerbarkeit von einem finanziellen Vorteil, der Reduzierung der Netzentgelte. Weitere Informationen hierzu unter Fragen und Antworten zur Neuregelung § 14a EnWG.
Welche Anlagen fallen unter die Neuregelung?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sind folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW und einem Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2024, welche an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind:
- Nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen (incl. Zusatzheizsysteme)
- Klimageräte zur Raumkühlung
- Batteriespeicher
Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor diesem Datum gilt bis Ende 2028 Bestandsschutz.
Technische Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen der Steuerbarkeit
Die Steuerbarkeit eines Gerätes nach § 14a wird möglich durch den Einbau eines intelligenten Messsystems sowie einer Steuerbox. Diese Technik ermöglicht eine Kommunikation des Gerätes mit dem Netzbetreiber.
Je nach Wahl des Moduls zur Netzentgeltreduzierung kann der zusätzliche Einbau einer Messeinrichtung erforderlich sein.
Bei drohender Überlastung des Stromnetzes kann der Netzbetreiber die Leistung am Gerät drosseln, jedoch nur für die Dauer des Engpasses und für maximal 2 h täglich.
Den Haushaltsstrom betrifft diese Regelung nicht. Hier erfolgt keine Steuerung.
Für wen gilt die Teilnahme verpflichtend?
für alle Betreiber von unter die Neuregelung fallenden Anlagen mit einer elektrischen (Gesamt-)Leistung ab 4,2 kW und einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Fragen und Antworten zur Neuregelung § 14a EnWG
Die Steuerbarkeit eines Gerätes nach § 14a wird erreicht durch den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) sowie einer Steuerbox. Diese Technik ermöglicht eine Kommunikation des Netzbetreibers mit dem Gerät und einer Steuerung durch diesen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (bei akuter Überlastung des Stromnetzes, Vermeidung) kann der Netzbetreiber den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 kW begrenzen oder reduzieren.
Die zeitliche Begrenzung der Reduzierung gilt nur für die Dauer der akuten Überlastung, maximal für 2 Stunden pro Tag.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Neuregelung § 14a EnWG sind:
- Nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen (incl. Zusatzheizsysteme)
- Klimageräte zur Raumkühlung
- Batteriespeicher
wenn diese
- an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind
- eine elektrische Leistung von 4,2 kW und mehr beziehen
- ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung mehr als 4,2 kW Leistung hat und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, ja.
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung mehr als 4,2 kW Leistung hat aber vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, nein.
Für Bestandsanlagen besteht ein Bestandschutz und die Übergangsfrist bis 31.12.2028. Erst danach muss eine Steuerbarkeit Ihrer Anlage/Ihres Gerätes hergestellt werden. Die Teilnahme ist jedoch schon vorher freiwillig möglich.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Für den Betrieb der notwendigen Mess- sowie Steuerungseinrichtungen fallen jährliche Entgelte an. Diese entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt des Messstellenbetreibers: Preisblatt Messstellenbetreiber
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW und einem Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028.
Die Betreiber der Anlagen können aber dennoch freiwillig in die Neuregelung § 14a wechseln, um von dem reduzierten Netzentgelten zu profitieren.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von der Neuregelung § 14a EnWG ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Die Betreiber der Anlagen können aber dennoch freiwillig in die Neuregelung § 14a wechseln, um von dem reduzierten Netzentgelten zu profitieren.
Im Gegenzug für die Verpflichtung zur Steuerbarkeit der SteuVE durch den Netzbetreiber profitieren die Betreiber der SteuVE von einer Netzentgeltreduzierung, die sie über ihren Stromlieferanten erhalten.
Grundsätzlich stehen drei Module zur Auswahl:
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
Pauschale Reduzierung (Standart-Variante) | Verbrauchsabhängige Reduzierung | Zeitvariabler Tarif |
✓ Pauschale Reduzierung des Netzentgelts unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. ✓ Wechsel in Modul 2 ist bei Vorhandensein eines separaten Zählers auf Antrag möglich. ✓ Modul 1 kann mit Modul 3 kombiniert werden. ✓ Kein separater Zähler benötigt
| ✓ Reduzierung des Netzentgelts um 60 % pro kWh ✓ Ein separater Zähler wird benötigt | ✓ kann nur in Verbindung mit Modul 1 ausgewählt werden ✓ für weitere Informationen zu Modul 3 wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten. ✓ Ein intelligentes Messsystem wird benötigt. |
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a im Zusammenhang mit einer Neuanlage erhalten als Ausgleich hierfür ein reduziertes Netzentgelt. Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung hergestellt und von einem in unserem Netzgebiet konzessionierten Installateur (mittels eines Inbetriebsetzungsauftrages) angezeigt werden.
Betreiber von Bestandsanlagen können in die § 14a-Regelung wechseln und erhalten eine Reduktion der Netzentgelte. Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung hergestellt und von einem in unserem Netzgebiet konzessionierten Installateur mittels Inbetriebsetzungsauftrag angezeigt werden.
Der Betreiber hat die Möglichkeit seine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und das gewünschte Modul im Zuge eines Netzanschlussantrages in unserm Netzanschlussportal auszuwählen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei Bestandsanlagen können Sie über unsere Mailadresse: iauftrag@netze-gt.de anmelden und/oder abmelden, den Inbetriebsetzungsauftrag anhängen und uns dort auch das gewünschte Modul für die Netzentgeltreduzierung mitteilen.
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