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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wissenswertes zur Neuregelung § 14a EnWG

Mit der Neu­re­ge­lung des § 14a des Ener­gie­wirt­schafts­ge­set­zes (EnWG) zum 01.01.2024 reagiert die Bun­des­re­gie­rung auf die Her­aus­for­de­run­gen durch die ste­tig wach­sen­de Elek­tri­fi­zie­rung des Wär­me- sowie des Ver­kehrs­sek­tors als wesent­li­cher Pfei­ler der Energiewende.

Die Neu­re­ge­lung soll ein­heit­lich die Ein­bin­dung von steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen in das Nie­der­span­nungs­netz sicherstellen.

Um die Kli­ma­zie­le zu errei­chen, müs­sen in den kom­men­den Jah­ren sehr vie­le Wär­me­pum­pen, Lade­ein­rich­tun­gen für E‑Fahrzeuge oder Bat­te­rie­spei­cher errich­tet und an das Ver­sor­gungs­netz ange­schlos­sen wer­den. Der § 14a EnWG soll hel­fen, dass die­se Anla­gen ohne lan­ge War­te­zei­ten ver­sor­gungs­si­cher an das Strom­netz ange­bun­den wer­den und dabei die Netz­sta­bi­li­tät wei­ter­hin gewähr­leis­tet ist.

Die Betrei­ber die­ser Anlagen/Geräte pro­fi­tie­ren im Gegen­zug zur Steu­er­bar­keit von einem finan­zi­el­len Vor­teil, der Redu­zie­rung der Netz­ent­gel­te. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu unter Fra­gen und Ant­wor­ten zur Neu­re­ge­lung § 14a EnWG.

Welche Anlagen fallen unter die Neuregelung?

Steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen (SteuVE) sind fol­gen­de Anla­gen mit einer elek­tri­schen Leis­tung über 4,2 kW und einem Inbe­trieb­nah­me­da­tum ab dem 01.01.2024, wel­che an das Nie­der­span­nungs­netz ange­schlos­sen sind:

  • Nicht öffent­li­che Lade­ein­rich­tun­gen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (Wall­bo­xen)
  • Wär­me­pum­pen­hei­zun­gen (incl. Zusatzheizsysteme)
  • Kli­ma­ge­rä­te zur Raumkühlung
  • Bat­te­rie­spei­cher


Für Bestands­an­la­gen mit Inbe­trieb­nah­me vor die­sem Datum gilt bis Ende 2028 Bestandsschutz.

Technische Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen der Steuerbarkeit 

Die Steu­er­bar­keit eines Gerä­tes nach § 14a wird mög­lich durch den Ein­bau eines intel­li­gen­ten Mess­sys­tems sowie einer Steu­er­box. Die­se Tech­nik ermög­licht eine Kom­mu­ni­ka­ti­on des Gerä­tes mit dem Netzbetreiber.

Je nach Wahl des Moduls zur Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung kann der zusätz­li­che Ein­bau einer Mess­ein­rich­tung erfor­der­lich sein.

Bei dro­hen­der Über­las­tung des Strom­net­zes kann der Netz­be­trei­ber die Leis­tung am Gerät dros­seln, jedoch nur für die Dau­er des Eng­pas­ses und für maxi­mal 2 h täglich. 

Den Haus­halts­strom betrifft die­se Rege­lung nicht. Hier erfolgt kei­ne Steuerung.

Für wen gilt die Teilnahme verpflichtend?

für alle Betrei­ber von unter die Neu­re­ge­lung fal­len­den Anla­gen mit einer elek­tri­schen (Gesamt-)Leis­tung ab 4,2 kW und einer Inbe­trieb­nah­me ab dem 01.01.2024.

Fragen und Antworten zur Neuregelung § 14a EnWG

Die Steu­er­bar­keit eines Gerä­tes nach § 14a wird erreicht durch den Ein­bau eines intel­li­gen­ten Mess­sys­tems (iMSys) sowie einer Steu­er­box. Die­se Tech­nik ermög­licht eine Kom­mu­ni­ka­ti­on des Netz­be­trei­bers mit dem Gerät und einer Steue­rung durch diesen.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (bei aku­ter Über­las­tung des Strom­net­zes, Ver­mei­dung) kann der Netz­be­trei­ber den Strom­be­zug der steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen auf bis zu 4,2 kW begren­zen oder reduzieren. 

Die zeit­li­che Begren­zung der Redu­zie­rung gilt nur für die Dau­er der aku­ten Über­las­tung, maxi­mal für 2 Stun­den pro Tag.

Steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach Neu­re­ge­lung § 14a EnWG sind:

  • Nicht öffent­li­che Lade­ein­rich­tun­gen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (Wall­bo­xen)
  • Wär­me­pum­pen­hei­zun­gen (incl. Zusatzheizsysteme)
  • Kli­ma­ge­rä­te zur Raumkühlung
  • Bat­te­rie­spei­cher


wenn die­se

  • an das Nie­der­span­nungs­netz ange­schlos­sen sind
  • eine elek­tri­sche Leis­tung von 4,2 kW und mehr beziehen
  • ab dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wurden

Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, ja.

Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat aber vor dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, nein.

Für Bestands­an­la­gen besteht ein Bestand­schutz und die Über­gangs­frist bis 31.12.2028. Erst danach muss eine Steu­er­bar­keit Ihrer Anlage/Ihres Gerä­tes her­ge­stellt wer­den. Die Teil­nah­me ist jedoch schon vor­her frei­wil­lig möglich.

Nein. Wenn die steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mit einer Netz­an­schluss­leis­tung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genom­men wird, fällt die­se unter die neue Rege­lung nach § 14a Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG).

Für den Betrieb der not­wen­di­gen Mess- sowie Steue­rungs­ein­rich­tun­gen fal­len jähr­li­che Ent­gel­te an. Die­se ent­neh­men Sie bit­te dem aktu­el­len Preis­blatt des Mess­stel­len­be­trei­bers: Preis­blatt Messstellenbetreiber

Für steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen mit einer elek­tri­schen Leis­tung ab 4,2 kW und einem Inbe­trieb­nah­me­da­tum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestands­schutz bis zum 31.12.2028.

Die Betrei­ber der Anla­gen kön­nen aber den­noch frei­wil­lig in die Neu­re­ge­lung § 14a wech­seln, um von dem redu­zier­ten Netz­ent­gel­ten zu profitieren.

Bestands­an­la­gen ohne Ver­ein­ba­rung zur Steue­rung durch den Netz­be­trei­ber blei­ben dau­er­haft von der Neu­re­ge­lung § 14a EnWG aus­ge­nom­men. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, in die neue Rege­lung zu wech­seln. Ob Ihre Anla­ge einen bestehen­den §14a-Ver­trag hat, kön­nen Sie Ihrem Strom­lie­fer­ver­trag entnehmen.

Die Betrei­ber der Anla­gen kön­nen aber den­noch frei­wil­lig in die Neu­re­ge­lung § 14a wech­seln, um von dem redu­zier­ten Netz­ent­gel­ten zu profitieren.

Im Gegen­zug für die Ver­pflich­tung zur Steu­er­bar­keit der SteuVE durch den Netz­be­trei­ber pro­fi­tie­ren die Betrei­ber der SteuVE von einer Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung, die sie über ihren Strom­lie­fe­ran­ten erhalten.

Grund­sätz­lich ste­hen drei Modu­le zur Auswahl:

Modul 1Modul 2Modul 3

Pau­scha­le Reduzierung

(Stand­art-Vari­an­te)

Ver­brauchs­ab­hän­gi­ge ReduzierungZeit­va­ria­bler Tarif

✓  Pau­scha­le Redu­zie­rung des Netz­ent­gelts unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Verbrauch.

✓ Wech­sel in Modul 2 ist bei Vor­han­den­sein eines sepa­ra­ten Zäh­lers auf Antrag möglich.

✓ Modul 1 kann mit Modul 3 kom­bi­niert werden.

✓ Kein sepa­ra­ter Zäh­ler benötigt

 

✓  Redu­zie­rung des Netz­ent­gelts um 60 % pro kWh

✓ Ein sepa­ra­ter Zäh­ler wird benötigt

✓  kann nur in Ver­bin­dung mit Modul 1 aus­ge­wählt werden

✓ für wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Modul 3 wen­den Sie sich an Ihren Energielieferanten.

✓ Ein intel­li­gen­tes Mess­sys­tem wird benötigt.

Betrei­ber von steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach § 14a im Zusam­men­hang mit einer Neu­an­la­ge erhal­ten als Aus­gleich hier­für ein redu­zier­tes Netz­ent­gelt. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur (mit­tels eines Inbe­trieb­set­zungs­auf­tra­ges) ange­zeigt werden.

Betrei­ber von Bestands­an­la­gen kön­nen in die § 14a-Rege­lung wech­seln und erhal­ten eine Reduk­ti­on der Netz­ent­gel­te. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur mit­tels Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag ange­zeigt werden.

Der Betrei­ber hat die Mög­lich­keit sei­ne steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen und das gewünsch­te Modul im Zuge eines Netz­an­schluss­an­tra­ges in unserm Netz­an­schluss­por­tal auszuwählen.

Steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen bei Bestands­an­la­gen kön­nen Sie über unse­re Mail­adres­se: iauftrag@netze-gt.de anmel­den und/oder abmel­den, den Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag anhän­gen und uns dort auch das gewünsch­te Modul für die Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung mitteilen.

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Wichtige Dokumente auf dieser Seite

Hier fin­den Sie Ant­wor­ten auf vie­le wich­ti­ge Fra­gen. Soll­te Ihnen dies in Ihrem kon­kre­ten Fall nicht wei­ter­hel­fen, wen­den Sie sich doch ein­fach direkt an uns. Tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir sind gern für Sie da.