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Fra­gen und Antworten

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 Wasserstoff

Welche Kosten entstehen für die Anpassung des Netzanschlusses und der Kundenanlage auf Wasserstoff (H2)?

Wir als Netz­be­trei­ber ver­ant­wor­ten die Anpas­sung des Netz­an­schlus­ses auf 100%-H2-Tauglichkeit. Für RLM-Kun­den erge­ben sich kei­ne Anpas­sungs­kos­ten für den Netz­an­schluss. Die Kun­den­an­la­ge (ab Haupt­ab­sperr­ein­rich­tung) ist vom Anschluss­nut­zer auf H2-Nut­zung umzu­stel­len und indi­vi­du­ell nach Anla­ge zu betrachten. 

 Wasserstoff

Kann mein Netzanschluss für den Wasserstoff(H2)-Bezug genutzt werden?

Es muss zwi­schen tech­ni­scher Eig­nung der Anschluss­lei­tung und dem Umstell­pro­zess beim jewei­li­gen Kun­den unter­schie­den wer­den. Die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh wird die Was­ser­stoff­taug­lich­keit des bestehen­den Netz­an­schlus­ses recht­zei­tig sicherstellen. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Bin ich zur Teilnahme verpflichtet?

Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, ja. Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat aber vor dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, nein. Für Bestands­an­la­gen besteht ein Bestand­schutz und die Über­gangs­frist bis 31.12.2028. Erst danach muss eine Steu­er­bar­keit Ihrer Anlage/Ihres Gerä­tes her­ge­stellt wer­den. Die Teil­nah­me ist jedoch schon vor­her frei­wil­lig möglich. 

 Messstellenbetrieb

Was kostet mich der turnusmäßige Zählerwechsel?

Der tur­nus­mä­ßi­ge Zäh­ler­wech­sel ist kostenlos. 

 Netz-/Haus­an­schluss

Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

Ein Bau­kos­ten­zu­schuss, abge­kürzt BKZ, ist der antei­li­ge Kos­ten­bei­trag des Kun­den für das vor­ge­la­ger­te Netz, wel­ches die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh dem Kun­den zur Ver­fü­gung stellt. 

 Messstellenbetrieb

Was ist ein Turnuswechsel?

Strom‑, Gas- und Was­ser­zäh­ler unter­lie­gen der Eich­ver­ord­nung (als Unter­ver­ord­nung des Mess­stel­len­be­triebs­ge­set­zes). Dem­nach müs­sen Fer­ra­ris-Strom­zäh­ler alle 16 Jah­re, elek­tro­ni­sche Strom­zäh­ler alle 8 Jah­re, Gas­zäh­ler alle 8 Jah­re und Was­ser­zäh­ler alle 6 Jah­re im Tur­nus gewech­selt wer­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie auch hier

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden / abmelden?

Der Betrei­ber hat die Mög­lich­keit sei­ne steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen und das gewünsch­te Modul im Zuge eines Netz­an­schluss­an­tra­ges in unserm Netz­an­schluss­por­tal aus­zu­wäh­len. Steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen bei Bestands­an­la­gen kön­nen Sie über unse­re Mail­adres­se: iauftrag@netze-gt.de anmel­den und/oder abmel­den, den Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag anhän­gen und uns dort auch das gewünsch­te Modul für die Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung mitteilen. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Welche Kosten entstehen für den Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Für den Betrieb der not­wen­di­gen Mess- sowie Steue­rungs­ein­rich­tun­gen fal­len jähr­li­che Ent­gel­te an. Die­se ent­neh­men Sie bit­te dem aktu­el­len Preis­blatt des Mess­stel­len­be­trei­bers

 Messstellenbetrieb

Wie lange dauert der turnusmäßige Zählerwechsel?

Der tur­nus­mä­ßi­ge Zäh­ler­wech­sel dau­ert ca. 20 Minuten. 

 Messstellenbetrieb

Was verstehe ich unter einem Stichprobenwechsel?

Im Ver­sor­gungs­netz befin­det sich ein bestimm­ter Typ eines Strom­zäh­lers, bei dem die Eich­gül­tig­keit abläuft. Es wird nun die Gesamt­an­zahl die­ses Strom­zäh­ler­typs ermit­telt, die im Ver­sor­gungs­netz ein­ge­baut sind. Aus die­sen Zäh­lern wird eine vor­ge­schrie­be­ne Anzahl ermit­telt und in einem Los­ver­fah­ren aus­ge­wählt, die für eine Über­prü­fung aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Die aus­ge­wech­sel­ten Zäh­ler wer­den von einer staat­lich aner­kann­ten Prüf­stel­le nach fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en über­prüft. Sind die­se Zäh­ler ohne Män­gel, erhal­ten die Zäh­ler, die noch im Ver­sor­gungs­netz ein­ge­baut sind, eine Ver­län­ge­rung der Eich­gül­tig­keit. Soll­ten die aus­ge­bau­ten Zäh­ler die Prü­fung nicht bestehen, wer­den die rest­li­chen Zäh­ler eben­falls ausgewechselt.