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Fra­gen und Antworten

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 Netz-/Haus­an­schluss

Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

Ein Bau­kos­ten­zu­schuss, abge­kürzt BKZ, ist der antei­li­ge Kos­ten­bei­trag des Kun­den für das vor­ge­la­ger­te Netz, wel­ches die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh dem Kun­den zur Ver­fü­gung stellt. 

 Wasserstoff

Wie verhält sich Wasserstoff im Vergleich zu Methan hinsichtlich der Verbrennungsparameter?

Was­ser­stoff hat einen gerin­ge­ren Brenn­wert im Ver­gleich zu Methan (Ver­hält­nis 1:3). Dar­aus ergibt sich auch ein gerin­ge­rer Wob­be-Index. Eben­so sinkt der Min­dest-Sau­er­stoff­be­darf, wobei die Brenn­ge­schwin­dig­keit und die adia­ba­te Ver­bren­nungs­tem­pe­ra­tur stei­gen. Im Ergeb­nis muss die Dich­te­re­duk­ti­on zur Sicher­stel­lung einer gleich­blei­ben­den Ener­gie-Men­ge durch eine höhe­re Fließ­ge­schwin­dig­keit aus­ge­gli­chen werden. 

Wo wird der Netzanschluss im Gebäude installiert?

Der genaue Stand­ort des Anschlus­ses soll­te zwi­schen Bau­herrn und der Netz­ge­sell­schaft Güters­loh abge­spro­chen wer­den. Set­zen Sie sich hier­zu recht­zei­tig mit uns in Ver­bin­dung. Ansprech­part­ner

 Messstellenbetrieb

Was kostet mich der turnusmäßige Zählerwechsel?

Der tur­nus­mä­ßi­ge Zäh­ler­wech­sel ist kostenlos. 

 Wasserstoff

Kann ich mich als Anschlussnehmer auf den Einsatz von Wasserstoff (H2) vorbereiten?

Im Aus­tausch des Anschluss­nut­zers mit dem Anla­gen-Her­stel­ler kann geprüft wer­den, ob der­zei­tig gas­be­trie­be­ne Anla­gen für den Betrieb mit Was­ser­stoff geeig­net sind und wel­che Anpas­sun­gen zu pla­nen und umzu­set­zen sind. Die kun­den­ei­ge­ne Gas­ver­tei­lung ist für alle Anla­gen­tei­le auf H2‑Tauglichkeit zu prüfen. 

 Messstellenbetrieb

Was ist ein Turnuswechsel?

Strom‑, Gas- und Was­ser­zäh­ler unter­lie­gen der Eich­ver­ord­nung (als Unter­ver­ord­nung des Mess­stel­len­be­triebs­ge­set­zes). Dem­nach müs­sen Fer­ra­ris-Strom­zäh­ler alle 16 Jah­re, elek­tro­ni­sche Strom­zäh­ler alle 8 Jah­re, Gas­zäh­ler alle 8 Jah­re und Was­ser­zäh­ler alle 6 Jah­re im Tur­nus gewech­selt wer­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie auch hier

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?

Bestands­an­la­gen ohne Ver­ein­ba­rung zur Steue­rung durch den Netz­be­trei­ber blei­ben dau­er­haft von der Neu­re­ge­lung § 14a EnWG aus­ge­nom­men. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, in die neue Rege­lung zu wech­seln. Ob Ihre Anla­ge einen bestehen­den §14a-Ver­trag hat, kön­nen Sie Ihrem Strom­lie­fer­ver­trag entnehmen. 

 Wasserstoff

Welche Kosten entstehen für die Anpassung des Netzanschlusses und der Kundenanlage auf Wasserstoff (H2)?

Wir als Netz­be­trei­ber ver­ant­wor­ten die Anpas­sung des Netz­an­schlus­ses auf 100%-H2-Tauglichkeit. Für RLM-Kun­den erge­ben sich kei­ne Anpas­sungs­kos­ten für den Netz­an­schluss. Die Kun­den­an­la­ge (ab Haupt­ab­sperr­ein­rich­tung) ist vom Anschluss­nut­zer auf H2-Nut­zung umzu­stel­len und indi­vi­du­ell nach Anla­ge zu betrachten. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG erhalten?

Betrei­ber von steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach § 14a im Zusam­men­hang mit einer Neu­an­la­ge erhal­ten als Aus­gleich hier­für ein redu­zier­tes Netz­ent­gelt. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur (mit­tels eines Inbe­trieb­set­zungs­auf­tra­ges) ange­zeigt wer­den. Betrei­ber von Bestands­an­la­gen kön­nen in die § 14a-Rege­lung wech­seln und erhal­ten eine Reduk­ti­on der Netz­ent­gel­te. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur mit­tels Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag ange­zeigt werden. 

 Wasserstoff

Brauche ich für die Wasserstoff(H2)-Nutzung ein neues Heizgerät?

In der Regel sind Bestands­ge­rä­te für den Betrieb mit 20% bzw. 100 Vol-% Was­ser­stoff nicht geeig­net. Bei anste­hen­den Ersatz­in­ves­ti­tio­nen soll­te auf die H2-Rea­di­ness der Anla­gen und die Umstell­plä­ne des Netz­be­trei­bers geach­tet wer­den. Im Bereich der Stan­dard­pro­duk­te (Gas­brenn­wert-Ther­men) sind die der­zeit ver­füg­ba­ren Gerä­te 20% H2-rea­dy. Ab 2025 wer­den Heiz­ge­rä­te, die auf 100% Was­ser­stoff umge­rüs­tet wer­den kön­nen, flä­chen­de­ckend am Markt ver­füg­bar sein. Die Was­ser­stoff­eig­nung und Über­prü­fung der Her­stel­ler­vor­ga­ben kann von Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men durch­ge­führt wer­den. Eine spe­zi­fi­sche Anla­gen­aus­kunft kann vom Her­stel­ler und Anla­gen­bau­er getrof­fen werden.