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 Wasserstoff

Wann wird Wasserstoff (H2) über das Gasnetz in Gütersloh angeboten werden?

Anhalts­punk­te zur zeit­li­chen Ver­füg­bar­keit des Was­ser­stoffs lie­fern die Umstell­zeit­punk­te gemäß unter­neh­mens­in­di­vi­du­el­lem Gas­netz­ge­biet­s­trans­for­ma­ti­ons­plan (GTP) sowie die Back­bone-Pla­nun­gen der Fern­lei­tungs­netz­be­trei­ber. Auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Netz­kun­den wird durch Prä­zi­sie­rung der Nach­fra­ge Ein­fluss auf das Ange­bot neh­men. Im Rah­men der aktu­el­len Pla­nun­gen für ein Was­ser­stoff-Start­netz ist eine Anbin­dung von Güters­loh an das H2-Fern­lei­tungs­netz in der ers­ten Aus­füh­rungs­pha­se möglich. 

 Wasserstoff

Wieviel wird der Wasserstoff (H2) in Zukunft kosten?

Sobald Was­ser­stoff in aus­rei­chen­den Men­gen zur Ver­fü­gung steht, kann von einer preis­li­chen Anglei­chung der Ener­gie­trä­ger Erd­gas und Was­ser­stoff aus­ge­gan­gen wer­den. Gemäß aktu­el­ler Stu­di­en wird der Was­ser­stoff­preis 2035 für Haus­halts­kun­den und Indus­trie­kun­den in einem Bereich von 9 bis 14,5 ct/kWh lie­gen. Eine wei­te­re Stu­die (Fron­tier Eco­no­mics im Auf­trag des DVGW) geht von Her­stell­kos­ten von grü­nem Was­ser­stoff im Jahr 2045 von 5 bis 7 ct/kWh aus. In einer kli­ma­neu­tra­len Ener­gie­wirt­schaft ist davon aus­zu­ge­hen, dass poli­tisch Anrei­ze zum Umstieg auf kli­ma­neu­tra­le Alter­na­ti­ven geschaf­fen werden. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Was gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?

Für steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen mit einer elek­tri­schen Leis­tung ab 4,2 kW und einem Inbe­trieb­nah­me­da­tum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestands­schutz bis zum 31.12.2028. Die Betrei­ber der Anla­gen kön­nen aber den­noch frei­wil­lig in die Neu­re­ge­lung § 14a wech­seln, um von dem redu­zier­ten Netz­ent­gel­ten zu profitieren. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Welche Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG gibt es?

Im Gegen­zug für die Ver­pflich­tung zur Steu­er­bar­keit der SteuVE durch den Netz­be­trei­ber pro­fi­tie­ren die Betrei­ber der SteuVE von einer Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung, die sie über ihren Strom­lie­fe­ran­ten erhal­ten. Grund­sätz­lich ste­hen drei Modu­le zur Auswahl: 

Modul 1 Modul 2 Modul 3
Pau­scha­le Reduzierung (Stand­art-Vari­an­te) Ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Reduzierung Zeit­va­ria­bler Tarif
✓ Pau­scha­le Redu­zie­rung des Netz­ent­gelts unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Ver­brauch. ✓ Wech­sel in Modul 2 ist bei Vor­han­den­sein eines sepa­ra­ten Zäh­lers auf Antrag mög­lich. ✓ Modul 1 kann mit Modul 3 kom­bi­niert wer­den. ✓ Kein sepa­ra­ter Zäh­ler benötigt  ✓  Redu­zie­rung des Netz­ent­gelts um 60 % pro kWh ✓ Ein sepa­ra­ter Zäh­ler wird benötigt  ✓  kann nur in Ver­bin­dung mit Modul 1 aus­ge­wählt wer­den ✓ für wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Modul 3 wen­den Sie sich an Ihren Ener­gie­lie­fe­ran­ten. ✓ Ein intel­li­gen­tes Mess­sys­tem wird benötigt. 
 Wasserstoff

Welche Kosten entstehen für die Anpassung des Netzanschlusses und der Kundenanlage auf Wasserstoff (H2)?

Wir als Netz­be­trei­ber ver­ant­wor­ten die Anpas­sung des Netz­an­schlus­ses auf 100%-H2-Tauglichkeit. Für RLM-Kun­den erge­ben sich kei­ne Anpas­sungs­kos­ten für den Netz­an­schluss. Die Kun­den­an­la­ge (ab Haupt­ab­sperr­ein­rich­tung) ist vom Anschluss­nut­zer auf H2-Nut­zung umzu­stel­len und indi­vi­du­ell nach Anla­ge zu betrachten. 

 Wasserstoff

Kann mein Netzanschluss für den Wasserstoff(H2)-Bezug genutzt werden?

Es muss zwi­schen tech­ni­scher Eig­nung der Anschluss­lei­tung und dem Umstell­pro­zess beim jewei­li­gen Kun­den unter­schie­den wer­den. Die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh wird die Was­ser­stoff­taug­lich­keit des bestehen­den Netz­an­schlus­ses recht­zei­tig sicherstellen. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG erhalten?

Betrei­ber von steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach § 14a im Zusam­men­hang mit einer Neu­an­la­ge erhal­ten als Aus­gleich hier­für ein redu­zier­tes Netz­ent­gelt. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur (mit­tels eines Inbe­trieb­set­zungs­auf­tra­ges) ange­zeigt wer­den. Betrei­ber von Bestands­an­la­gen kön­nen in die § 14a-Rege­lung wech­seln und erhal­ten eine Reduk­ti­on der Netz­ent­gel­te. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur mit­tels Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag ange­zeigt werden. 

 Messstellenbetrieb

Was ist ein Turnuswechsel?

Strom‑, Gas- und Was­ser­zäh­ler unter­lie­gen der Eich­ver­ord­nung (als Unter­ver­ord­nung des Mess­stel­len­be­triebs­ge­set­zes). Dem­nach müs­sen Fer­ra­ris-Strom­zäh­ler alle 16 Jah­re, elek­tro­ni­sche Strom­zäh­ler alle 8 Jah­re, Gas­zäh­ler alle 8 Jah­re und Was­ser­zäh­ler alle 6 Jah­re im Tur­nus gewech­selt wer­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie auch hier

 Messstellenbetrieb

Was verstehe ich unter einem Stichprobenwechsel?

Im Ver­sor­gungs­netz befin­det sich ein bestimm­ter Typ eines Strom­zäh­lers, bei dem die Eich­gül­tig­keit abläuft. Es wird nun die Gesamt­an­zahl die­ses Strom­zäh­ler­typs ermit­telt, die im Ver­sor­gungs­netz ein­ge­baut sind. Aus die­sen Zäh­lern wird eine vor­ge­schrie­be­ne Anzahl ermit­telt und in einem Los­ver­fah­ren aus­ge­wählt, die für eine Über­prü­fung aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Die aus­ge­wech­sel­ten Zäh­ler wer­den von einer staat­lich aner­kann­ten Prüf­stel­le nach fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en über­prüft. Sind die­se Zäh­ler ohne Män­gel, erhal­ten die Zäh­ler, die noch im Ver­sor­gungs­netz ein­ge­baut sind, eine Ver­län­ge­rung der Eich­gül­tig­keit. Soll­ten die aus­ge­bau­ten Zäh­ler die Prü­fung nicht bestehen, wer­den die rest­li­chen Zäh­ler eben­falls ausgewechselt. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Bin ich zur Teilnahme verpflichtet?

Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, ja. Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat aber vor dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, nein. Für Bestands­an­la­gen besteht ein Bestand­schutz und die Über­gangs­frist bis 31.12.2028. Erst danach muss eine Steu­er­bar­keit Ihrer Anlage/Ihres Gerä­tes her­ge­stellt wer­den. Die Teil­nah­me ist jedoch schon vor­her frei­wil­lig möglich.