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 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Ist es möglich, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein. Wenn die steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mit einer Netz­an­schluss­leis­tung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genom­men wird, fällt die­se unter die neue Rege­lung nach § 14a Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG).

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden / abmelden?

Der Betrei­ber hat die Mög­lich­keit sei­ne steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen und das gewünsch­te Modul im Zuge eines Netz­an­schluss­an­tra­ges in unserm Netz­an­schluss­por­tal aus­zu­wäh­len. Steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen bei Bestands­an­la­gen kön­nen Sie über unse­re Mail­adres­se: iauftrag@netze-gt.de anmel­den und/oder abmel­den, den Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag anhän­gen und uns dort auch das gewünsch­te Modul für die Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung mitteilen. 

 Wasserstoff

Kann mein Netzanschluss für den Wasserstoff(H2)-Bezug genutzt werden?

Es muss zwi­schen tech­ni­scher Eig­nung der Anschluss­lei­tung und dem Umstell­pro­zess beim jewei­li­gen Kun­den unter­schie­den wer­den. Die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh wird die Was­ser­stoff­taug­lich­keit des bestehen­den Netz­an­schlus­ses recht­zei­tig sicherstellen. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Was gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?

Für steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen mit einer elek­tri­schen Leis­tung ab 4,2 kW und einem Inbe­trieb­nah­me­da­tum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestands­schutz bis zum 31.12.2028. Die Betrei­ber der Anla­gen kön­nen aber den­noch frei­wil­lig in die Neu­re­ge­lung § 14a wech­seln, um von dem redu­zier­ten Netz­ent­gel­ten zu profitieren. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG erhalten?

Betrei­ber von steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach § 14a im Zusam­men­hang mit einer Neu­an­la­ge erhal­ten als Aus­gleich hier­für ein redu­zier­tes Netz­ent­gelt. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur (mit­tels eines Inbe­trieb­set­zungs­auf­tra­ges) ange­zeigt wer­den. Betrei­ber von Bestands­an­la­gen kön­nen in die § 14a-Rege­lung wech­seln und erhal­ten eine Reduk­ti­on der Netz­ent­gel­te. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur mit­tels Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag ange­zeigt werden. 

 Messstellenbetrieb

Ich habe eine Karte “Wichtige Mitteilung” von der Netzgesellschaft Gütersloh im Briefkasten gefunden. Warum?

Die Eich­frist Ihres Strom­zäh­lers, Gas­zäh­lers oder Was­ser­zäh­lers ist abge­lau­fen und der jewei­li­ge Zäh­ler muss getauscht wer­den. Die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh wech­selt die­se Zäh­ler unter­jäh­rig. Der Mon­teur der Netz­ge­sell­schaft Güters­loh hat Sie nicht per­sön­lich ange­trof­fen oder Sie wol­len lie­ber einen Ter­min vereinbaren. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Bin ich zur Teilnahme verpflichtet?

Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, ja. Wenn Ihre steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mehr als  4,2 kW Leis­tung hat aber vor dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wur­de, nein. Für Bestands­an­la­gen besteht ein Bestand­schutz und die Über­gangs­frist bis 31.12.2028. Erst danach muss eine Steu­er­bar­keit Ihrer Anlage/Ihres Gerä­tes her­ge­stellt wer­den. Die Teil­nah­me ist jedoch schon vor­her frei­wil­lig möglich. 

 Wasserstoff

Brauche ich für die Wasserstoff(H2)-Nutzung ein neues Heizgerät?

In der Regel sind Bestands­ge­rä­te für den Betrieb mit 20% bzw. 100 Vol-% Was­ser­stoff nicht geeig­net. Bei anste­hen­den Ersatz­in­ves­ti­tio­nen soll­te auf die H2-Rea­di­ness der Anla­gen und die Umstell­plä­ne des Netz­be­trei­bers geach­tet wer­den. Im Bereich der Stan­dard­pro­duk­te (Gas­brenn­wert-Ther­men) sind die der­zeit ver­füg­ba­ren Gerä­te 20% H2-rea­dy. Ab 2025 wer­den Heiz­ge­rä­te, die auf 100% Was­ser­stoff umge­rüs­tet wer­den kön­nen, flä­chen­de­ckend am Markt ver­füg­bar sein. Die Was­ser­stoff­eig­nung und Über­prü­fung der Her­stel­ler­vor­ga­ben kann von Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­men durch­ge­führt wer­den. Eine spe­zi­fi­sche Anla­gen­aus­kunft kann vom Her­stel­ler und Anla­gen­bau­er getrof­fen werden. 

 Netz-/Haus­an­schluss

Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

Ein Bau­kos­ten­zu­schuss, abge­kürzt BKZ, ist der antei­li­ge Kos­ten­bei­trag des Kun­den für das vor­ge­la­ger­te Netz, wel­ches die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh dem Kun­den zur Ver­fü­gung stellt. 

 Wasserstoff

Wie verhält sich Wasserstoff im Vergleich zu Methan hinsichtlich der Verbrennungsparameter?

Was­ser­stoff hat einen gerin­ge­ren Brenn­wert im Ver­gleich zu Methan (Ver­hält­nis 1:3). Dar­aus ergibt sich auch ein gerin­ge­rer Wob­be-Index. Eben­so sinkt der Min­dest-Sau­er­stoff­be­darf, wobei die Brenn­ge­schwin­dig­keit und die adia­ba­te Ver­bren­nungs­tem­pe­ra­tur stei­gen. Im Ergeb­nis muss die Dich­te­re­duk­ti­on zur Sicher­stel­lung einer gleich­blei­ben­den Ener­gie-Men­ge durch eine höhe­re Fließ­ge­schwin­dig­keit aus­ge­gli­chen werden.