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 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Welche Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG gibt es?

Im Gegen­zug für die Ver­pflich­tung zur Steu­er­bar­keit der SteuVE durch den Netz­be­trei­ber pro­fi­tie­ren die Betrei­ber der SteuVE von einer Netz­ent­gelt­re­du­zie­rung, die sie über ihren Strom­lie­fe­ran­ten erhal­ten. Grund­sätz­lich ste­hen drei Modu­le zur Auswahl: 

Modul 1 Modul 2 Modul 3
Pau­scha­le Reduzierung (Stand­art-Vari­an­te) Ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Reduzierung Zeit­va­ria­bler Tarif
✓ Pau­scha­le Redu­zie­rung des Netz­ent­gelts unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Ver­brauch. ✓ Wech­sel in Modul 2 ist bei Vor­han­den­sein eines sepa­ra­ten Zäh­lers auf Antrag mög­lich. ✓ Modul 1 kann mit Modul 3 kom­bi­niert wer­den. ✓ Kein sepa­ra­ter Zäh­ler benötigt  ✓  Redu­zie­rung des Netz­ent­gelts um 60 % pro kWh ✓ Ein sepa­ra­ter Zäh­ler wird benötigt  ✓  kann nur in Ver­bin­dung mit Modul 1 aus­ge­wählt wer­den ✓ für wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Modul 3 wen­den Sie sich an Ihren Ener­gie­lie­fe­ran­ten. ✓ Ein intel­li­gen­tes Mess­sys­tem wird benötigt. 
 Wasserstoff

Wie verhält sich Wasserstoff im Vergleich zu Methan hinsichtlich der Verbrennungsparameter?

Was­ser­stoff hat einen gerin­ge­ren Brenn­wert im Ver­gleich zu Methan (Ver­hält­nis 1:3). Dar­aus ergibt sich auch ein gerin­ge­rer Wob­be-Index. Eben­so sinkt der Min­dest-Sau­er­stoff­be­darf, wobei die Brenn­ge­schwin­dig­keit und die adia­ba­te Ver­bren­nungs­tem­pe­ra­tur stei­gen. Im Ergeb­nis muss die Dich­te­re­duk­ti­on zur Sicher­stel­lung einer gleich­blei­ben­den Ener­gie-Men­ge durch eine höhe­re Fließ­ge­schwin­dig­keit aus­ge­gli­chen werden. 

Wo wird der Netzanschluss im Gebäude installiert?

Der genaue Stand­ort des Anschlus­ses soll­te zwi­schen Bau­herrn und der Netz­ge­sell­schaft Güters­loh abge­spro­chen wer­den. Set­zen Sie sich hier­zu recht­zei­tig mit uns in Ver­bin­dung. Ansprech­part­ner

 Messstellenbetrieb

Ich habe eine Karte “Wichtige Mitteilung” von der Netzgesellschaft Gütersloh im Briefkasten gefunden. Warum?

Die Eich­frist Ihres Strom­zäh­lers, Gas­zäh­lers oder Was­ser­zäh­lers ist abge­lau­fen und der jewei­li­ge Zäh­ler muss getauscht wer­den. Die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh wech­selt die­se Zäh­ler unter­jäh­rig. Der Mon­teur der Netz­ge­sell­schaft Güters­loh hat Sie nicht per­sön­lich ange­trof­fen oder Sie wol­len lie­ber einen Ter­min vereinbaren. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Was bedeutet Steuerbarkeit meiner Anlage durch den Netzbetreiber und wann erfolgt eine Steuerung?

Die Steu­er­bar­keit eines Gerä­tes nach § 14a wird erreicht durch den Ein­bau eines intel­li­gen­ten Mess­sys­tems (iMSys) sowie einer Steu­er­box. Die­se Tech­nik ermög­licht eine Kom­mu­ni­ka­ti­on des Netz­be­trei­bers mit dem Gerät und einer Steue­rung durch die­sen. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (bei aku­ter Über­las­tung des Strom­net­zes, Ver­mei­dung) kann der Netz­be­trei­ber den Strom­be­zug der steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen auf bis zu 4,2 kW begren­zen oder redu­zie­ren. Die zeit­li­che Begren­zung der Redu­zie­rung gilt nur für die Dau­er der aku­ten Über­las­tung, maxi­mal für 2 Stun­den pro Tag. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Was gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?

Für steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen mit einer elek­tri­schen Leis­tung ab 4,2 kW und einem Inbe­trieb­nah­me­da­tum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestands­schutz bis zum 31.12.2028. Die Betrei­ber der Anla­gen kön­nen aber den­noch frei­wil­lig in die Neu­re­ge­lung § 14a wech­seln, um von dem redu­zier­ten Netz­ent­gel­ten zu profitieren. 

 Wasserstoff

Kann ich mich als Anschlussnehmer auf den Einsatz von Wasserstoff (H2) vorbereiten?

Im Aus­tausch des Anschluss­nut­zers mit dem Anla­gen-Her­stel­ler kann geprüft wer­den, ob der­zei­tig gas­be­trie­be­ne Anla­gen für den Betrieb mit Was­ser­stoff geeig­net sind und wel­che Anpas­sun­gen zu pla­nen und umzu­set­zen sind. Die kun­den­ei­ge­ne Gas­ver­tei­lung ist für alle Anla­gen­tei­le auf H2‑Tauglichkeit zu prüfen. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Ist es möglich, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein. Wenn die steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mit einer Netz­an­schluss­leis­tung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genom­men wird, fällt die­se unter die neue Rege­lung nach § 14a Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG).

 Messstellenbetrieb

Was ist ein Turnuswechsel?

Strom‑, Gas- und Was­ser­zäh­ler unter­lie­gen der Eich­ver­ord­nung (als Unter­ver­ord­nung des Mess­stel­len­be­triebs­ge­set­zes). Dem­nach müs­sen Fer­ra­ris-Strom­zäh­ler alle 16 Jah­re, elek­tro­ni­sche Strom­zäh­ler alle 8 Jah­re, Gas­zäh­ler alle 8 Jah­re und Was­ser­zäh­ler alle 6 Jah­re im Tur­nus gewech­selt wer­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie auch hier

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?

Bestands­an­la­gen ohne Ver­ein­ba­rung zur Steue­rung durch den Netz­be­trei­ber blei­ben dau­er­haft von der Neu­re­ge­lung § 14a EnWG aus­ge­nom­men. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, in die neue Rege­lung zu wech­seln. Ob Ihre Anla­ge einen bestehen­den §14a-Ver­trag hat, kön­nen Sie Ihrem Strom­lie­fer­ver­trag entnehmen.