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Welche Kosten entstehen für den Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Für den Betrieb der notwendigen Mess- sowie Steuerungseinrichtungen fallen jährliche Entgelte an. Diese entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt des Messstellenbetreibers
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Neuregelung § 14a EnWG sind:
- Nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen (incl. Zusatzheizsysteme)
- Klimageräte zur Raumkühlung
- Batteriespeicher
- an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind
- eine elektrische Leistung von 4,2 kW und mehr beziehen
- ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden
Wie kann ich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG erhalten?
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a im Zusammenhang mit einer Neuanlage erhalten als Ausgleich hierfür ein reduziertes Netzentgelt. Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung hergestellt und von einem in unserem Netzgebiet konzessionierten Installateur (mittels eines Inbetriebsetzungsauftrages) angezeigt werden. Betreiber von Bestandsanlagen können in die § 14a-Regelung wechseln und erhalten eine Reduktion der Netzentgelte. Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung hergestellt und von einem in unserem Netzgebiet konzessionierten Installateur mittels Inbetriebsetzungsauftrag angezeigt werden.
Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von der Neuregelung § 14a EnWG ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Was gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW und einem Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Die Betreiber der Anlagen können aber dennoch freiwillig in die Neuregelung § 14a wechseln, um von dem reduzierten Netzentgelten zu profitieren.
Wieviel wird der Wasserstoff (H2) in Zukunft kosten?
Sobald Wasserstoff in ausreichenden Mengen zur Verfügung steht, kann von einer preislichen Angleichung der Energieträger Erdgas und Wasserstoff ausgegangen werden. Gemäß aktueller Studien wird der Wasserstoffpreis 2035 für Haushaltskunden und Industriekunden in einem Bereich von 9 bis 14,5 ct/kWh liegen. Eine weitere Studie (Frontier Economics im Auftrag des DVGW) geht von Herstellkosten von grünem Wasserstoff im Jahr 2045 von 5 bis 7 ct/kWh aus. In einer klimaneutralen Energiewirtschaft ist davon auszugehen, dass politisch Anreize zum Umstieg auf klimaneutrale Alternativen geschaffen werden.
Brauche ich für die Wasserstoff(H2)-Nutzung ein neues Heizgerät?
In der Regel sind Bestandsgeräte für den Betrieb mit 20% bzw. 100 Vol-% Wasserstoff nicht geeignet. Bei anstehenden Ersatzinvestitionen sollte auf die H2-Readiness der Anlagen und die Umstellpläne des Netzbetreibers geachtet werden. Im Bereich der Standardprodukte (Gasbrennwert-Thermen) sind die derzeit verfügbaren Geräte 20% H2-ready. Ab 2025 werden Heizgeräte, die auf 100% Wasserstoff umgerüstet werden können, flächendeckend am Markt verfügbar sein. Die Wasserstoffeignung und Überprüfung der Herstellervorgaben kann von Installationsunternehmen durchgeführt werden. Eine spezifische Anlagenauskunft kann vom Hersteller und Anlagenbauer getroffen werden.
