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Fra­gen und Antworten

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 Netz-/Haus­an­schluss

Wann muss ich eine Angebotsanfrage zur Herstellung eines Netzanschlusses stellen?

Die Bear­bei­tung des Ein­gangs Ihrer Ange­bots­an­fra­ge dau­ert momen­tan sechs bis acht Wochen. Um die Pla­nung Ihres Netz­an­schlus­ses so ein­fach wie mög­lich zu machen, soll­ten Sie mög­lichst vor Bau­be­ginn die Ange­bots­an­fra­ge zur Her­stel­lung eines Netz­an­schluss für Strom und/oder Erd­gas und/oder Was­ser stel­len. Spre­chen Sie uns so früh wie mög­lich an. 

 Wasserstoff

Wieviel wird der Wasserstoff (H2) in Zukunft kosten?

Sobald Was­ser­stoff in aus­rei­chen­den Men­gen zur Ver­fü­gung steht, kann von einer preis­li­chen Anglei­chung der Ener­gie­trä­ger Erd­gas und Was­ser­stoff aus­ge­gan­gen wer­den. Gemäß aktu­el­ler Stu­di­en wird der Was­ser­stoff­preis 2035 für Haus­halts­kun­den und Indus­trie­kun­den in einem Bereich von 9 bis 14,5 ct/kWh lie­gen. Eine wei­te­re Stu­die (Fron­tier Eco­no­mics im Auf­trag des DVGW) geht von Her­stell­kos­ten von grü­nem Was­ser­stoff im Jahr 2045 von 5 bis 7 ct/kWh aus. In einer kli­ma­neu­tra­len Ener­gie­wirt­schaft ist davon aus­zu­ge­hen, dass poli­tisch Anrei­ze zum Umstieg auf kli­ma­neu­tra­le Alter­na­ti­ven geschaf­fen werden. 

 Wasserstoff

Wie verhält sich Wasserstoff im Vergleich zu Methan hinsichtlich der Verbrennungsparameter?

Was­ser­stoff hat einen gerin­ge­ren Brenn­wert im Ver­gleich zu Methan (Ver­hält­nis 1:3). Dar­aus ergibt sich auch ein gerin­ge­rer Wob­be-Index. Eben­so sinkt der Min­dest-Sau­er­stoff­be­darf, wobei die Brenn­ge­schwin­dig­keit und die adia­ba­te Ver­bren­nungs­tem­pe­ra­tur stei­gen. Im Ergeb­nis muss die Dich­te­re­duk­ti­on zur Sicher­stel­lung einer gleich­blei­ben­den Ener­gie-Men­ge durch eine höhe­re Fließ­ge­schwin­dig­keit aus­ge­gli­chen werden. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Ist es möglich, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein. Wenn die steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung mit einer Netz­an­schluss­leis­tung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genom­men wird, fällt die­se unter die neue Rege­lung nach § 14a Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG).

 Messstellenbetrieb

Wie lange dauert der turnusmäßige Zählerwechsel?

Der tur­nus­mä­ßi­ge Zäh­ler­wech­sel dau­ert ca. 20 Minuten. 

 Messstellenbetrieb

Ich habe eine Karte “Wichtige Mitteilung” von der Netzgesellschaft Gütersloh im Briefkasten gefunden. Warum?

Die Eich­frist Ihres Strom­zäh­lers, Gas­zäh­lers oder Was­ser­zäh­lers ist abge­lau­fen und der jewei­li­ge Zäh­ler muss getauscht wer­den. Die Netz­ge­sell­schaft Güters­loh wech­selt die­se Zäh­ler unter­jäh­rig. Der Mon­teur der Netz­ge­sell­schaft Güters­loh hat Sie nicht per­sön­lich ange­trof­fen oder Sie wol­len lie­ber einen Ter­min vereinbaren. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?

Bestands­an­la­gen ohne Ver­ein­ba­rung zur Steue­rung durch den Netz­be­trei­ber blei­ben dau­er­haft von der Neu­re­ge­lung § 14a EnWG aus­ge­nom­men. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, in die neue Rege­lung zu wech­seln. Ob Ihre Anla­ge einen bestehen­den §14a-Ver­trag hat, kön­nen Sie Ihrem Strom­lie­fer­ver­trag entnehmen. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG erhalten?

Betrei­ber von steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach § 14a im Zusam­men­hang mit einer Neu­an­la­ge erhal­ten als Aus­gleich hier­für ein redu­zier­tes Netz­ent­gelt. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur (mit­tels eines Inbe­trieb­set­zungs­auf­tra­ges) ange­zeigt wer­den. Betrei­ber von Bestands­an­la­gen kön­nen in die § 14a-Rege­lung wech­seln und erhal­ten eine Reduk­ti­on der Netz­ent­gel­te. Um redu­zier­te Netz­ent­gel­te zu erhal­ten, muss die Steu­er­bar­keit der Ver­brauchs­ein­rich­tung her­ge­stellt und von einem in unse­rem Netz­ge­biet kon­zes­sio­nier­ten Instal­la­teur mit­tels Inbe­trieb­set­zungs­auf­trag ange­zeigt werden. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Was gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?

Für steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen mit einer elek­tri­schen Leis­tung ab 4,2 kW und einem Inbe­trieb­nah­me­da­tum vor dem 01.01.2024 gilt ein Bestands­schutz bis zum 31.12.2028. Die Betrei­ber der Anla­gen kön­nen aber den­noch frei­wil­lig in die Neu­re­ge­lung § 14a wech­seln, um von dem redu­zier­ten Netz­ent­gel­ten zu profitieren. 

 §14 a Steu­er­ba­re Verbrauchseinrichtungen

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?

Steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen nach Neu­re­ge­lung § 14a EnWG sind: 

  • Nicht öffent­li­che Lade­ein­rich­tun­gen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (Wall­bo­xen)
  • Wär­me­pum­pen­hei­zun­gen (incl. Zusatzheizsysteme)
  • Kli­ma­ge­rä­te zur Raumkühlung
  • Bat­te­rie­spei­cher
wenn diese 
  • an das Nie­der­span­nungs­netz ange­schlos­sen sind
  • eine elek­tri­sche Leis­tung von 4,2 kW und mehr beziehen
  • ab dem 01.01.2024 in Betrieb genom­men wurden