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Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von der Neuregelung § 14a EnWG ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Wann wird Wasserstoff (H2) über das Gasnetz in Gütersloh angeboten werden?
Anhaltspunkte zur zeitlichen Verfügbarkeit des Wasserstoffs liefern die Umstellzeitpunkte gemäß unternehmensindividuellem Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP) sowie die Backbone-Planungen der Fernleitungsnetzbetreiber. Auch die Kommunikation mit Netzkunden wird durch Präzisierung der Nachfrage Einfluss auf das Angebot nehmen. Im Rahmen der aktuellen Planungen für ein Wasserstoff-Startnetz ist eine Anbindung von Gütersloh an das H2-Fernleitungsnetz in der ersten Ausführungsphase möglich.
Welche Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG gibt es?
Im Gegenzug für die Verpflichtung zur Steuerbarkeit der SteuVE durch den Netzbetreiber profitieren die Betreiber der SteuVE von einer Netzentgeltreduzierung, die sie über ihren Stromlieferanten erhalten. Grundsätzlich stehen drei Module zur Auswahl:
| Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
| Pauschale Reduzierung (Standart-Variante) | Verbrauchsabhängige Reduzierung | Zeitvariabler Tarif |
| ✓ Pauschale Reduzierung des Netzentgelts unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. ✓ Wechsel in Modul 2 ist bei Vorhandensein eines separaten Zählers auf Antrag möglich. ✓ Modul 1 kann mit Modul 3 kombiniert werden. ✓ Kein separater Zähler benötigt | ✓ Reduzierung des Netzentgelts um 60 % pro kWh ✓ Ein separater Zähler wird benötigt | ✓ kann nur in Verbindung mit Modul 1 ausgewählt werden ✓ für weitere Informationen zu Modul 3 wenden Sie sich an Ihren Energielieferanten. ✓ Ein intelligentes Messsystem wird benötigt. |
Was verstehe ich unter einem Stichprobenwechsel?
Im Versorgungsnetz befindet sich ein bestimmter Typ eines Stromzählers, bei dem die Eichgültigkeit abläuft. Es wird nun die Gesamtanzahl dieses Stromzählertyps ermittelt, die im Versorgungsnetz eingebaut sind. Aus diesen Zählern wird eine vorgeschriebene Anzahl ermittelt und in einem Losverfahren ausgewählt, die für eine Überprüfung ausgewechselt werden müssen. Die ausgewechselten Zähler werden von einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach festgelegten Kriterien überprüft. Sind diese Zähler ohne Mängel, erhalten die Zähler, die noch im Versorgungsnetz eingebaut sind, eine Verlängerung der Eichgültigkeit. Sollten die ausgebauten Zähler die Prüfung nicht bestehen, werden die restlichen Zähler ebenfalls ausgewechselt.
Wie verhält sich Wasserstoff im Vergleich zu Methan hinsichtlich der Verbrennungsparameter?
Wasserstoff hat einen geringeren Brennwert im Vergleich zu Methan (Verhältnis 1:3). Daraus ergibt sich auch ein geringerer Wobbe-Index. Ebenso sinkt der Mindest-Sauerstoffbedarf, wobei die Brenngeschwindigkeit und die adiabate Verbrennungstemperatur steigen. Im Ergebnis muss die Dichtereduktion zur Sicherstellung einer gleichbleibenden Energie-Menge durch eine höhere Fließgeschwindigkeit ausgeglichen werden.
Ist es möglich, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Neuregelung § 14a EnWG sind:
- Nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen (incl. Zusatzheizsysteme)
- Klimageräte zur Raumkühlung
- Batteriespeicher
- an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind
- eine elektrische Leistung von 4,2 kW und mehr beziehen
- ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden
Was bedeutet Steuerbarkeit meiner Anlage durch den Netzbetreiber und wann erfolgt eine Steuerung?
Die Steuerbarkeit eines Gerätes nach § 14a wird erreicht durch den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) sowie einer Steuerbox. Diese Technik ermöglicht eine Kommunikation des Netzbetreibers mit dem Gerät und einer Steuerung durch diesen. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei akuter Überlastung des Stromnetzes, Vermeidung) kann der Netzbetreiber den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 kW begrenzen oder reduzieren. Die zeitliche Begrenzung der Reduzierung gilt nur für die Dauer der akuten Überlastung, maximal für 2 Stunden pro Tag.
Wie kann ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden / abmelden?
Der Betreiber hat die Möglichkeit seine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und das gewünschte Modul im Zuge eines Netzanschlussantrages in unserm Netzanschlussportal auszuwählen. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei Bestandsanlagen können Sie über unsere Mailadresse: iauftrag@netze-gt.de anmelden und/oder abmelden, den Inbetriebsetzungsauftrag anhängen und uns dort auch das gewünschte Modul für die Netzentgeltreduzierung mitteilen.
